Führerscheinrichtlinien
Mopedauto Führerschein-Informationen für AIXAM Leichtkraftfahrzeuge
AIXAM-Fahrzeuge können mit der Führerscheinklasse AM (Mopedschein) gefahren werden.
In folgenden Bundesländern darf die Klasse AM bereits ab 15 Jahren gemacht werden: Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland (ab Herbst 2020), Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, Bayern (mit Ausnahmegenehmigung bei in dividuellem Bedarf)
Für diese Länder gilt nach wie vor die Regelung mit 16 Jahren: Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachen
Mit der FS-Klasse B darf man bereits ab 17 Jahren ohne Begleitperson fahren. Selbstverständlich kann man mit jedem PKW-Führerschein AIXAM fahren.
Die Führerscheine T (Traktor) und A1 (Motorrad) sowie B (Auto) beinhalten die FS-Klasse AM.
Mit allen früher erstellten Zweiradführerscheinen dürfen Sie AIXAM-Leichtkraftfahrzeuge / Mopedautos fahren, unabhängig davon wann diese erworben wurden!
Ergänzung zu den alten Richtlinien:
Die 12. Änderung zur Fahrerlaubnisverordnung ist am 23.08.2017 in Kraft getreten.
Mit Beschluss des Bundesrates dürfen Leichtkraftfahrzeuge nun auch in Deutschland mit bis zu 6 kW gefahren werden.
Zudem gilt eine neue Schadstoffnorm für Leicht-KFZ. Seit Januar 2018 darf kein Leichtkraftfahrzeug mit Euro 3 oder Euro 2 Motoren mehr produziert oder neu in den Verkehr gebracht werden.
Die aktuelle AIXAM-Baureihe erfüllt die neuesten Vorschriften!
Weitere Informationen HIER zum Download.
(Quelle: EQUAL)
Handicap-Mobile / Motorisierte Krankenfahrstühle - CHARLY
Kurzfassung:
Motorisierte Krankenfahrstühle sind nach geltendem Recht einsitzig fahrerlaubnisfrei
- bis 15 km/h, wenn elektrisch angetrieben
- mit Benzinmotor bis 10 km/h oder 25 km/h mit Prüfbescheinigung, wenn das Fahrzeug bis 31.08.2002 in Betrieb genommen wurde
Auszug aus dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I, Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23.08.2002 (FeVÄndV) § 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV), Stand 01.09.2002
Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.
Ausgenommen sind:
1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor
2. Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite).
Übergangsregelungen: § 76 a) Nummer 2 wird wie folgt zusammengefasst:
„2 § 4 Abs. 1, Nr. 2 (Krankenfahrstühle)"Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1, Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung und nach § 76, Nr. 2 dieser Verordnung, jeweils in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen.
Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1, Satz 2, Nr. 2 dieser Verordnung in der zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung.