Mopedauto Führerschein-Informationen für AIXAM Leichtkraftfahrzeuge

AIXAM-Leichtkraftfahrzeuge der Kategorie L6e dürfen mit der Führerscheinklasse AM (Mopedschein) bundesweit ab 15 Jahren gefahren werden.

Mit der FS-Klasse B darf man bereits ab 17 Jahren ohne Begleitperson fahren. Selbstverständlich kann man mit jedem PKW-Führerschein AIXAM fahren.
Die Führerscheine T (Traktor) und A1 (Motorrad) sowie B (Auto) beinhalten die FS-Klasse AM.

Mit allen früher erstellten Zweiradführerscheinen dürfen Sie AIXAM-Leichtkraftfahrzeuge / Mopedautos fahren, unabhängig davon, wann diese erworben wurden!

Handicap-Mobile / Motorisierte Krankenfahrstühle – CHARLY

Kurzfassung:
Motorisierte Krankenfahrstühle sind nach geltendem Recht einsitzig fahrerlaubnisfrei

  • bis 15 km/h, wenn elektrisch angetrieben
  • mit Benzinmotor bis 10 km/h oder 25 km/h mit Prüfbescheinigung, wenn das Fahrzeug bis 31.08.2002 in Betrieb genommen wurde

Auszug aus dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I, Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23.08.2002 (FeVÄndV) § 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV), Stand 01.09.2002

Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.
Ausgenommen sind:
1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor
2. Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite).

Übergangsregelungen: § 76 a) Nummer 2 wird wie folgt zusammengefasst:
„2 § 4 Abs. 1, Nr. 2 (Krankenfahrstühle) „Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1, Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung und nach § 76, Nr. 2 dieser Verordnung, jeweils in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen.

Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1, Satz 2, Nr. 2 dieser Verordnung in der zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung.

UNSERE AIXAM-MODELLE

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